Antrag der Kreistagsfraktion: Druckluft-Befüllung der Pressluftatmer

Die Kreisverwaltung wird beauftragt die nötigen Schritte einzuleiten, um das Befüllen der Druckluftflaschen im Rahmen der Belastungsübung der Atemschutzgeräteträger am Standort der Atemschutzstrecke der FTZ wieder zu ermöglichen.

Begründung: In der Atemschutzstrecke der Feuerwehrtechnische Zentrale (FTZ) finden in regelmäßigen Abständen Belastungsübungen für die Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutz-geräteträger (AGT) der Feuerwehren statt. Danach müssen die Druckluftflaschen der Pressluftatmer wieder befüllt werden, um die Einsatzbereitschaft wiederherzustellen. Technisch besteht diese Möglichkeit in den Räumlichkeiten der Atemschutzstrecke und in der Vergangenheit wurde dies auch vorort bewerkstelligt.

Nach dem Wissensstand der FDP-Fraktion ist dies allerdings bereits seit über einem Jahr nicht mehr möglich. Dazu ist uns die folgende Begründung bekannt: Der Computer, der zur Dokumentation der Personen- und Leistungsdaten der AGT dient, befindet sich in demselben Raum, wie der Druckluft-Kompressor. Sollte es beim Betrieb des Letzteren nun zu einem Unfall kommen, würde dies ein untragbares Sicherheitsrisiko für die an der Befüllung unbeteiligten Feuerwehrmitglieder bedeuten, die sich zu diesem Zeitpunkt zur Erfassung der Daten am Computer ebenfalls im Raum befinden könnten.

Stattdessen muss die Befüllung der Druckluftflaschen nun extern erfolgen, bei Feuerwehren der Stadt Goslar beispielsweise auf der Wache der freiwilligen Feuerwehr Goslar.

Die Sicherheit der Feuerwehrmitglieder sollte selbstverständlich oberste Priorität haben. Dennoch ist es aus Sicht der FDP-Fraktion untragbar, dass die Nutzung einst kostenintensiv angeschaffter Technik nicht möglich ist. Außerdem stellt sich die Frage warum dieser Sicherheitsaspekt im Rahmen der umfangreichen Umbaumaßnahmen im Jahr 2017 nicht berücksichtigt wurde. Die durch die externe Befüllung entstehenden verlängerten Fahrtwege der Einsatzfahrzeuge sind auch aus ökologischer Sicht von Nachteil.

Daher sehen wir die Kreisverwaltung in der Pflicht den Betrieb wieder zu ermöglichen, ohne die Sicherheit der Feuerwehrmitglieder zu gefährden. Beispielsweise durch eine geringe bauliche Veränderung, wie die Verlegung des besagten Computers in einen anderen Raum oder eine Arbeitsunterweisung, die das Betreten während der Befüllung untersagt.